Brinker & Partner - Rechtsanwälte

Umsatzsteuer auf Geldspielgeräte bzw. Umsatzsteuer auf Glückspiel

Aufgrund des im Jahr 2005 ergangenen „Linneweber-Urteils“ des Europäischen Gerichtshofs und der nun anschließenden Entscheidung des BFH – die am 03.08.2005 veröffentlich wird – besteht für Unternehmer – insbesondere der Automatenaufstellerbranche – die Möglichkeit, in der Vergangenheit gezahlte Umsatzsteuer zurückzufordern. Es geht hier für die Unternehmer selbstverständlich um erhebliche Summen, denn aufgrund der Verknüpfung des deutschen Steuerrechts mit dem europäischen Recht lassen sich Zahlungen auch in der weiter zurückliegenden Vergangenheit angreifen. Die Umsatzsteuer kann bis zum Jahr 1979 zurückgefordert werden!

Allerdings bestehen gewisse Hürden nicht nur beim Vorgehen gegen die Bescheide überhaupt, sondern insbesondere beim Angriff von festsetzungsverjährten Bescheiden, also von solchen, die nach deutschem Steuerrecht eigentlich nicht mehr geändert werden können. Auch auf dieser Ebene bietet aber das Europarecht – und insbesondere die Rechtsprechung des EuGH – dennoch Möglichkeiten.

Wir haben im Rahmen der bisherigen Mandate die Erfahrung gemacht, dass weit weniger die steuerlichen und steuerrechtlichen Probleme im Vordergrund stehen, als vielmehr die europarechtlichen und verfahrensrechtlichen Fragen. Letztendlich läuft es auf juristische Probleme hinaus, die den Beratungsalltag der Steuerberater in vielen Fällen weit übersteigen.

Aus unserer bisherigen Erfahrung in den anhängigen Verfahren wissen wir auch, dass die Finanzverwaltung gezielt versucht, die Berater vom eigentlichen Weg abzubringen, indem sie auf allgemeine Verfahrensgrundsätze pocht, die hier allerdings verfehlt sind. Dies geschieht beispielsweise bei der Frage nach dem richtigen Rechtsmittel: Einspruch oder Änderungsantrag?

Wenn Sie sich bereits mit der Materie befasst haben, ist Ihnen die Frage der „Emmott’schen Fristenhemmung“ vielleicht bereits vertraut. Neben dieser EuGH-Entscheidung sind noch zahlreiche andere europarechtliche Normen und Entscheidungen heranzuziehen, um eine Auszahlung für Alt-Jahre zu erreichen. Wir haben uns bereits intensiv mit diesem Problemkreis auseinandergesetzt und eine Strategie entwickelt, die wir bereits für unsere Mandanten einsetzen.

Der BFH hat in den dort anhängigen Verfahren V R 28/05, V R 51/05 und V R 67/05 am 23.11.2006 Entscheidungen getroffen, die im Frühjahr 2007 veröffentlicht wurden. Diese Entscheidungen ergingen allerdings ohne Anhörung des EuGH. Eine Verfassungsbeschwerde ist diesbezüglich anhängig, sodass der Finanzrechtsweg noch nicht ausgeschöpft ist. Eine Entscheidung des BVerfG bleibt abzuwarten.

Sollte der Finanzrechtsweg trotz allem ergebnislos bleiben, so bestehen noch subsidiäre Haftungsansprüche der Unternehmer gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund legislativen Unrechts. Auch für diesen Schadenersatzanspruch ist es aber eine Voraussetzung, dass zunächst der Finanzrechtsweg beschritten wird.

Am 03.08.2005 veröffentlicht der BFH seine Entscheidung im Linneweber – Verfahren. Dies könnte Auswirkungen darauf haben, wie in späteren Verfahren Fristen bestimmt werden.

Wenn Sie Interesse an der Rückforderung der Steuerzahlungen haben, sollten Sie nicht zögern zu handeln. Die Zeit drängt, denn es ist derzeit noch nicht mit Sicherheit zu bestimmen, wann die jeweils maßgeblichen Fristen – vor allem unter Beachtung der EuGH-Rechtsprechung zu diesem Thema – enden werden und welche Schwierigkeiten sich aus einer Verzögerung ergeben können.

Immer wieder hören wir, dass Unternehmer der Ansicht sind, erst einmal mögliche Musterverfahren abzuwarten und erst dann ein Verfahren zu wagen, wenn diese einen positiven Abschluss gefunden haben. Diesen Weg können wir nicht empfehlen! Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Geltendmachung nach Ende der Musterverfahren nicht mehr möglich ist! Wer nicht schnell handelt und von Anfang an den richtigen Weg einschlägt, wird keine Rückzahlung erhalten!

Wir haben bereits ein Kurzgutachten zu diesem Thema erarbeitet, das Ihnen den Einstieg in die Thematik erleichtert. Wir würden uns freuen, wenn Sie Interesse an diesem Gutachten zeigen. Bitte rufen Sie uns an, damit wir Ihnen unsere Ausarbeitungen – gegen eine kleine Kostenbeteiligung – zukommen lassen können oder vereinbaren Sie direkt einen Beratungstermin mit uns. Angesichts der prekären Situation nach den Entscheidungen des BFH vom 23.11.2006 ist in vielen Fällen unverzügliche Handlung geboten! Die Finanzämter drohen in großem Umfang damit, die bereits anhängigen Einspruchsverfahren nun abschlägig zu entscheiden.

Um die Frage der Prozess- und Anwaltskosten nicht zum bestimmenden Faktor bei der Frage nach einem Vorgehen im Bereich dieser Problemfelder werden zu lassen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die wir auch Ihnen gern vorstellen möchten. Bei der Entscheidung für oder gegen die Geltendmachung der Rückforderung spielt selbstverständlich der erhebliche Gegenstandswert der Angelegenheit gleich eine doppelte Rolle. Einerseits wollen die Unternehmer die Rückforderung, weil sie erhebliche Summen erwarten, andererseits schrecken gerade diese Summen mit Blick auf die Verfahrenskosten und das Prozessrisiko ab, denn grundsätzlich bemessen sich Anwaltskosten nach dem Wert einer Klage bzw. eines Verfahrens und sind im gesetzlichen Regelfall unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu zahlen.

Auch bezüglich der USt, die seit dem 06.05.2006 wieder zu entrichten ist, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Auch hier besteht dringender Beratungsbedarf, sodass Sie sich an Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater wenden sollten. Hier sind unter Umständen kurzfristig Fristen zu wahren und Rechtsmittel einzulegen.

Ihr Ansprechpartner in Sachen Spielhallen, Automatenaufstellung und Sportwetten ist RAin Dr. Frauke Gimpel




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