Brinker & Partner - Rechtsanwälte

Vergnügungssteuer

Auch im Bereich der Vergnügungssteuer müssen sichAutomatenaufsteller nicht mit den derzeitigen Zuständen abfinden. Aufgrund der im April 2005 ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

BVerwG, 13.04.2005, 10 C 5.04 (Kiel)

BVerwG, 13.04.2005, 10 C 8.04 (Dresden)

bestehen gute Aussichten für all diejenigen, die die Vergnügungssteuersatzungen der jeweiligen Gemeinden angreifen wollen und hierbei gegen den Stückzahlmaßstab vorgehen müssen.

Auch der BFH hat in seiner Entscheidung vom 26.02.2007 – II R 2/05 für die Vergnügungssteuer in Berlin die Entscheidungen des BVerwG bestätigt, hat aber vor allem auch einige klärende Aussagen getroffen.

Das BVerwG hat erklärt, dass das Anknüpfen der Vergnügungssteuer an die Zahl der Automaten in vielen Fällen kein taugliches Kriterium sein kann. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

„Der [...] gewählte Stückzahlmaßstab für die Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist mit Bundesverfassungsrecht nicht vereinbar.“

Das BVerwG hält den Stückzahlmaßstab jedenfalls dann nicht für anwendbar, wenn

„die Einspielergebnisse einzelner Automaten nicht mehr als 50 % von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in einer Gemeinde abweichen.“

Die Besteuerung der Automaten nach Stückzahl bilde den Vergnügungsaufwand des Spielenden dann nicht wirklichkeitsnah ab und sei daher untauglich. Seit dem Jahr 1997 sind in allen Automaten die manipulationssicheren Zählwerke vorhanden, so dass von diesem Zeitpunkt an der falsche Anknüpfungspunkt gewählt war, wenn die Satzung so gestaltet war wie diejenige, die dem BVerwG vorlag.

Satzungen über die Vergnügungssteuer werden von der jeweiligen Kommune erlassen. Sie unterscheiden sich daher voneinander und bieten daher oft auch unterschiedliche Angriffspunkte. Das Urteil des BVerwG erleichtert jedoch das Vorgehen gegen Satzungen mit Stückzahlmaßstab erheblich! Weil es sich bei jeder Satzung um eine eigene Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer handelt, muss auch jeweils diese Satzung einzeln zu Fall gebracht werden. Musterverfahren können hier also nicht erwartet werden. Im besten Fall können die Vergnügungssteuerzahlungen seit dem 01.01.1997 zurückerlangt werden. Dies ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalls.

Zunehmend gehen Gemeinden auch dazu über, Vergnügungssteuer auch auf PCs mit Spielen mit oder ohne Gewinnmöglichkeit oder auch auf Internet-PCs zu erheben. Auch hier bestehen Möglichkeiten, die Festsetzung der Steuer anzugreifen. Wir führen hier bereits einige Verfahren für Aufsteller der PCs.

Die Gemeinden erlassen in den meisten Fällen bereits neue Vergnügungssteuersatzungen. Hier ist eine Vielzahl neuer Konzepte entstanden, die allerdings zum Großteil angegriffen werden können.

Auch bezüglich der rückwirkenden Einsetzung neuer Vergnügungssteuersatzungen besteht noch erheblicher Bedarf an klärender Rechtsprechung. Die derzeit ergangenen Urteile verhalten sich zu dieser Frage entweder gar nicht, oder lassen die Rückwirkung – teils beschränkt – durchaus zu. Dies entspricht allerdings nicht unserer Rechtsauffassung. Höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu steht allerdings noch aus.

Viele Gemeinden veröffentlichen ihre Vergnügungssteuersatzung im Internet. Eine Auswahl dieser Satzungen möchten wir Ihnen gern zur Verfügung stellen. - Vergnügungssteuersatzungen im Internet

Ihr Ansprechpartner in Sachen Spielhallen, Automatenaufstellung und Sportwetten ist RAin Dr. Frauke Gimpel




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